In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 sowie in den KTA-Regeln 3902 und 3903 werden hinsichtlich Aufstellung, Ausrüstung und Betrieb von Kranen Prüfungen durch Kransachverständige gefordert. Für Brücken- und Portalkrane bieten wir vorgeschriebenen Prüfungen durch unseren hierzu von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall gemäß §28 der BGV D6 ermächtigten Kransachverständigen an.